Satzung

Satzung

Schachclub Villingen-Schwenningen

Stand: April 2015

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „Schachclub Villingen-Schwenningen“ (im Folgenden „SC-VS“ genannt).

1.2 Der SC-VS soll in das zuständige Vereinsregister eingetragen werden und soll danach den Namen „Schachclub Villingen-Schwenningen e.V.“ führen.

1.3 Der Verein hat seinen Sitz in Villingen-Schwenningen.

1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.5 Der SC-VS führt die Aktivitäten der Vereine „Schachclub Villingen e.V.“ von 1905 und „Schachverein Schwenningen 1906 e.V.“ im Wesentlichen fort.

§2 Zweck des Vereins

2.1 Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schachspiels als sportliche Disziplin in allen seinen Formen und in allen Bevölkerungskreisen. Er widmet sich vor allem auch der Aufgabe, die Jugend für den Schachsport zu gewinnen.

2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch die Pflege des sportlichen Wettkampfs und der Jugendarbeit.

2.3 Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell völlig neutral.

2.4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; seine Organe sind ehrenamtlich tätig.

§3 Mitgliedschaft in Dachorganisationen

3.1 Der Verein kann sich zur Wahrung seiner Interessen anderen Organisationen und Dachverbänden anschließen.

3.2 Der Verein soll Mitglied im Badischen Schachverband e.V. (BSV), im Schachbezirk Schwarzwald, sowie im Badischen Sportbund Freiburg e.V. werden und deren Satzungen, Ordnungen und Durchführungsbestimmungen anerkennen.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1 Jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, sich für die satzungsgemäßen Belange des Vereins einzusetzen, kann Mitglied werden.

4.2 Minderjährige können mit Zustimmung ihrer/ihres gesetzlichen Vertreters in den Verein als Jugendmitglieder aufgenommen werden.

4.3 Die Aufnahme eines Mitglieds setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.

4.4 Mitglieder des Vereins sind:
a) die aktiven Mitglieder
b) die passiven Mitglieder
c) die fördernden Mitglieder
d) die Jugendmitglieder
e) die Ehrenmitglieder

4.5 Personen, die sich um die Förderung der Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4.6 Passives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören will, ohne sich in ihm aktiv sportlich zu betätigen.

4.7 Fördernde Mitglieder sind Personen, die den Verein in besonderer Weise fördern.

4.8 Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins im Rahmen seiner Ordnungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, seinen Mitgliedsbeitrag bei Fälligkeit zu bezahlen und die Bestrebungen des SC-VS nach besten Kräften zu unterstützen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder durch Tod.

5.2 Der Austritt eines Mitglieds geschieht durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied nach §9.1.

5.3 Die Mitgliedschaft erlischt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird.

5.4 Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch einfache Mehrheit des Vorstands beschlossen werden und wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.

5.5 Der Ausschluss aus dem Verein ist möglich, wenn

a) ein Mitglied durch sein Verhalten in irgendeiner Weise die Interessen oder das Ansehen des Vereins erheblich schädigt, grob gegen die Vereinssatzung verstößt oder sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht.

b) ein Mitglied länger als zwölf Monate mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand ist. Mit der zweiten, schriftlichen Mahnung ist der Ausschluss aus dem Verein anzudrohen.

c) Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§6 Mitgliedsbeitrag und sonstige Einnahmen

6.1 Der Erfüllung des Vereinszwecks dienen die Beiträge der Mitglieder, private Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand und die Erträge des Vereinsvermögens.

6.2 Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und ihre Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

§7 Organe des Vereins

7.1 Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand

7.2 Die Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Organe werden im Detail nachstehend geregelt.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

8.2 Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung obliegt dem Vorsitzenden oder durch Delegation einem anderen Vorstandsmitglied.

8.3 Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch schriftliche Einladung per Post oder E-Mail an sämtliche Mitglieder des Vereins unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen.

8.4 Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben Tage vor dem Tag der  Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen. Ãœber spätere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

8.5 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahl zweier Kassenprüfer
e) Wahl der anstehenden Vorstandsmitglieder
f) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

8.6 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied unter 16 Jahren hat das Recht, einen Erziehungsberechtigten an der Mitgliederversammlung teilnehmen zu lassen. Der Erziehungsberechtigte hat jedoch kein Stimmrecht.

8.7 Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen (Akklamation), es sei denn, dass mindestens drei anwesende Vereinsmitglieder eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangen.

8.8 Die Amtsenthebung eines Vorstandsmitglieds gemäß § 27Abs.2 BGB kann nur aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

8.9 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von Dreiviertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

8.10 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§9 Der Vorstand und dessen Aufgaben

9.1 Der Vorstand des Vereins wird gebildet durch den

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassenwart
Schriftführer

9.1.1 Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der 1. und 2. Vorsitzende. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende jeweils alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende nur vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

9.1.2 Der Vorstand führt den Verein und erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten gemäß der jeweils gültigen Satzung zum Wohle aller Mitglieder und Förderung des Schachsports. Er hält die Aktualisierung der Satzung und anderer Dokumente auf dem Laufenden. Er ist befugt, Ordnungen (z.B. Turnierordnung, Geschäftsordnung, usw.), Verträge, etc. für den Verein zu erlassen bzw. abzuschließen.
Ferner hat der Vorstand die Aufgabe, die Mitgliederversammlung vorzubereiten, die
Tagesordnung aufzustellen, die Mitgliederversammlung einzuberufen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.

9.1.3 Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen Bericht über die finanzielle Lage des Vereins zu erstatten.

Die Kassenführung ist jährlich durch zwei Kassenprüfer, die jeweils für ein Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen. Einer der Kassenprüfer hat der Mitgliederversammlung das Ergebnis der Prüfung vorzutragen. Unangemeldete Prüfungen sind zulässig.

9.1.4 Der Schriftführer hat die zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung erforderlichen Protokolle anzufertigen.

9.2 Der Erweiterte Vorstand besteht aus dem

Turnierleiter
Jugendleiter
Mannschaftsführern
Seniorenbeauftragten
Materialwart
Pressewart
Webmaster

9.2.1 Der Erweiterte Vorstand steht allgemein zur Beratung und Erledigung der erweiterten Aufgaben des Vorstands zur Verfügung. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden durch Beschluss des Vorstands ernannt.

9.2.2 Der Turnierleiter ist in Absprache mit dem Vorstand für die Planung und Durchführung der vereinsinternen Turniere verantwortlich. Er macht dem Vorstand geeignete Vorschläge für die Mannschaftsführer der nächsten Spielsaison. Außerdem ist er für die Einhaltung der Regelwerke sowie bei Streitfragen über den Spielbetrieb zur Schlichtung zuständig. Zur Qualifikation sind entsprechende Schulungen für Schiedsrichter im BSV zu absolvieren. Der Turnierleiter stellt in Absprache mit dem Vorstand und den Mannschaftsführern die Rangliste der aktiven Spieler auf und meldet die Rangliste beim BSV-Ergebnisdienst rechtzeitig an. Ferner koordiniert er zusammen mit den Mannschaftsführern die Beteiligung der aktiven Mitglieder an den offiziellen Turnieren auf Bezirks- und Verbandsebene sowie weiteren Schachveranstaltungen.

9.2.3 Der Jugendleiter vertritt die Interessen der jugendlichen Mitglieder des Vereins und fördert aktiv deren Schulung im Schachsport durch interne Kurse und Teilnahme an internen und externen Turnieren. Weiterhin hält der Jugendleiter intensiven Kontakt zu den Schulen der Stadt Villingen-Schwenningen, um Nachwuchs für den Schachsport zu gewinnen.

9.2.4 Der Mannschaftsführer achtet auf die rechtzeitige Zusammenstellung der berechtigten Spieler an den Mannschaftsturnieren des BSV und kümmert sich um Treffpunkt, Fahrgelegenheit sowie Einhaltung der relevanten Regeln. Bei der Aufstellung der Rangliste wird er vom Vorstand gehört.

9.2.5 Der Seniorenbeauftragte organisiert die Ausübung des Schachsports für die älteren Mitglieder des Vereins. Ferner kümmert er sich um die Aufstellung und Teilnahme der Seniorenmannschaften an entsprechend an Turnieren des Bezirks Schwarzwald und des BSV.

9.2.6 Der Materialwart besitzt die Aufgabe, das notwendige Spielmaterial auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit hin zu überwachen. In Abhängigkeit von der Zahl der aktiven Mitglieder und beim BSV gemeldeten Mannschaften hat der Materialwart darauf zu achten, dass genügend Spielmaterial für alle Teilnehmer an den Spielorten vorhanden ist. Weiteres Spielmaterial ist ggf. in Absprache mit dem Vorstand zu beschaffen.

9.2.7 Der Pressewart entwirft für die Öffentlichkeit interessante Berichte in Wort und Bild und stellt sie den regionalen Zeitungen und Fachzeitschriften zur Verfügung.

9.2.8 Der Webmaster unterstützt den Verein bei der Einrichtung und Pflege von Daten auf seiner Homepage. Zur allgemeinen Eingabe von Informationen für das Internet kann  er in Abstimmung mit dem Vorstand weitere Zugangsberechtigungen für andere Mitglieder erteilen.

9.3 Dem Vorstand oder erweiterten Vorstand sollte mindestens je ein Mitglied aus den beiden Stadtbezirken Villingen und Schwenningen angehören.

§ 10 Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes

10.1 Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

10.2 Alle zu wählenden Mitglieder des Vorstands sind einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

10.3 Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied dessen Aufgaben, für die restliche Amtsdauer.

10.4 Dabei werden in den geraden Jahren der 1. Vorsitzende und der Schriftführer gewählt. Demzufolge in den ungeraden Jahren der 2. Vorsitzende und der Kassenwart.
Für die erste Amtsperiode nach der Gründung des Vereins beträgt die Amtsdauer
abweichend für den 1. Vorsitzenden und den Schriftführer nur ein Jahr.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstands

11.1 Der Vorstand fasst seine satzungsrelevanten Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Tagen einzuberufen sind.

11.2 Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren sowie vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

11.3 Über seine Tätigkeit ist der Vorstand der Mitgliederversammlung allgemein rechenschaftspflichtig.

11.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstands bzw. zwei Mitglieder des Vorstands und mindestens ein relevantes Mitglied des erweiterten Vorstands anwesend sind.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

12.1 Der Vorstand kann aus wichtigem Grund jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.

12.2 Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

12.3 Für die außerordentliche Mitgliederversammlung genügt es, wenn die Einladung eine Woche vor dem Termin schriftlich per Post oder per E-Mail an die Mitglieder erfolgt.

§ 13 Auflösung des Vereins

13.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 8.9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

13.2 Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit zwei Vorstandsmitglieder als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.

13.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins der Stadt Villingen-Schwenningen (Schul- und Sportamt) mit folgender Auflage zuzuführen: Wenn sich nach Auflösung des Vereins ein neuer Verein innerhalb der nächsten drei Jahre in Villingen-Schwenningen gründet, der im Sinne des § 2 dieser Satzung aktiv wird, so ist diesem Verein, soweit er im Vereinsregister eingetragen ist, das vorhandene Vermögen zu übertragen. Der Verein muss gemeinnützig anerkannt sein und darf das Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist hat die Stadt Villingen-Schwenningen das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§14 Internetauftritt

14.1 Der SC-VS veröffentlicht zur Information seiner Mitglieder und weiterer Interessierter aktuelle Ereignisse des Vereins und des allgemeinen  Schachsports über eine eigene Homepage im Internet.

§15 Datenschutz

15.1 Das Datenschutzrecht sieht für die Datenerhebung vor, dass der Verein personenbezogene

Daten nur „nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise“ erheben darf (§28 Abs.1 Satz 2 BDSG). Die wichtigen Angaben für den Verein (Name, Adresse, Alter, Bankverbindung, Telefon-Nr., E-Mail-Adresse) werden in der Regel vom Mitglied selbst mit der Eintrittserklärung abgegeben. Der Verein benutzt die Informationen über seine Mitglieder nur zu eigenen Zwecken. Zur Erlangung der Spielberechtigung beim Landesverband werden die relevanten Daten an den BSV weitergemeldet.

§ 16 Gerichtsstand

16.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern oder Dritten ist Villingen-Schwenningen.
Vorstehende Satzung wurde an der Gründungsversammlung am 22. April 2015 errichtet.

Unterzeichner Name, Vorname Geb.Dat. Anschrift Unterschrift
1. Vorsitzender Thiemke, Rudolf 15.12.1944   Fichtenstraße 28
78086 Brigachtal
2. Vorsitzender Strobel, Walter 23.11.1939  Kirnacher Höhe 13
78089 Unterkirnach
Kassierer Rapp, Hubert 13.11.1958 Am Brigacker 5
78052 VS-Rietheim
Schriftführer Baur, Sebastian 24.08.1993 Erlenstraße 1/2
78050 VS-Villingen
1. Beisitzer Raible, Uwe 02.11.1975 Esslinger Straße 31
78054 VS-Schwenningen
2. Beisitzer Weiss, Paul 16.02.1931 Vor dem Hummelsholz 97
78054 VS-Schwenningen
3. Beisitzer Heimers, Remy 20.08.1964 Alte Neuhauser Str. 35
78052 VS-Obereschach
4. Beisitzer  Fugmann, Bernd 18.04.1944 Dürbheimer Str. 38
78604 Rietheim-Weilheim
5. Beisitzer Stebahne, Olaf 02.02.1968 Hardtstraße 31
78054 VS-Schwenningen

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